1. Name und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen Gewerbeverein Weisslingen besteht in Weisslingen ein Verein im Sinne von Art. 66 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2
Der Gewerbeverein Weisslingen ist Mitglied des Bezirksgewerbeverbandes Pfäffikon sowie des Kantonalen Gewerbeverbandes Zürich.
Art. 3
Der Verein bezweckt den Zusammenschluss des lokalen Gewerbes und Handels zur Wahrung und Förderung ihrer gemeinsamen Interessen in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht. Im weiteren sollen Zusammengehörigkeit und Kameradschaft innerhalb des Gewerbestandes gefördert werden.
2. Mitgliedschaft
Art. 4
Der Verein besteht aus Aktiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern mit Bezug zu Weisslingen und Kyburg. Aktivmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die selbständig in Handel, Dienstleistung, Gewerbe und Industrie tätig sind und ihren Geschäfts- oder Wohnsitz in Weisslingen oder in umliegenden Gemeinden haben. Juristische Personen bezeichnen einen kompetenten Vertreter, der sie gegenüber dem Verein vertritt. Als Freimitglieder können Personen aufgenommen werden, die kein eigenes Geschäft mehr führen, sich aber wegen ihrer beruflichen Tätigkeit mit dem Verein verbunden fühlen, sowie Freunde und Gönner des Gewerbes.
Art. 5
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung durch den Vorstand. Dieser hat jeweils an der Generalversammlung über die Ein- und Austritte Bericht zu erstatten. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Art. 6
Die Mitglieder geniessen sämtliche Vorteile und Einrichtungen, welche der Verein gemäss Statuten, Reglementen oder Beschlüssen bietet. Andererseits sind die Mitglieder verpflichtet, sich den Statuten, Reglementen und Vereinsbeschlüssen zu unterziehen.
Art. 7
Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres m möglich. Ferner erlischt die Mitgliedschaft durch Tod, Konkurs, Wegzug oder Aufgabe der selbständigen Tätigkeit mit sofortiger Wirkung. Mitglieder, die den Interessen oder Beschlüssen des Vereins zuwiderhandeln, können von der Generalversammlung ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.
3. Organisation und Verwaltung
Art. 8
Die Organe des Vereins sind:
– Die Generalversammlung
– Der Vorstand
– Die Rechnungsrevisoren
3.1 Die Generalversammlung
Art. 9
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Trimester statt. Die Mitglieder werden mindestens 14 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung unter Angabe der Traktanden per E-Mail, in Ausnahmefällen per Brief, eingeladen.
Art. 10
Zur Behandlung dringender Geschäfte kann der Vorstand eine ausserordentliche Generalversammlung durchführen. Diese muss mindestens acht Tage vorher einberufen werden. Ausserdem findet eine ausserordentliche Generalversammlung statt, wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird. In diesem Falle hat diese innert 30 Tagen stattzufinden.
Art. 11
Der Generalversammlung obigen folgende Befugnisse:
– Wahl der Stimmenzähler
– Abnahme des Jahresberichts
– Abnahme der Jahresrechnung
– Entlastung des Vorstandes durch die GV (Decharge)
– Genehmigung des Jahresprogramms
– Festsetzung der Mitgliederbeiträge, des Budgets und der Ausgabenkompetenzen des Vorstandes für ausserordentliche Ausgaben
– Wahl des Vorstandes und des Präsidenten
– Wahl der Rechnungsrevisoren und eines Ersatzmannes
– Ernennung von Ehrenmitgliedern
– Ausschluss von Mitgliedern
– Beratung und Beschlussfassung von Anträgen des Vorstandes oder der Vereinsmitglieder
– Aenderung der Statuten
– Auflösung des Vereins
Art. 12
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen. Zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten können jedoch geheime Abstimmung oder Wahl verlangen. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet unter Vorbehalt von Art. 21 und Art. 22 das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Aktiv- und Ehrenmitglieder. Die Freimitglieder nehmen mit beratender Stimme an der Versammlung teil.
Art. 13
Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand mindestens zehn Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
3.2 Der Vorstand
Art. 14
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten sowie drei bis sechs Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Er bestimmt einen Vizepräsidenten, einen Aktuar und einen Kassier.
Art. 15
Der Präsident oder Vizepräsident versammelt den Vorstand nach Bedarf oder wenn es mindestens zwei Mitglieder verlangen. Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes wird ein Protokoll geführt.
Art. 16
Der Vorstand besorgt die Leitung der Vereinsgeschäfte. Er hat alle Rechte und Pflichten, soweit diese nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind. Insbesondere fallen ihm folgende Aufgaben zu:
– Leitung des Vereins und dessen Vertretung nach aussen
– Vorbereitung der Versammlungen
– Vollzug der gefassten Beschlüsse der Generalversammlung
– Durchführung des Jahresprogramms
– Verwaltung des Vereinsvermögens
– Bestellung von Kommissionen
– Aufnahme von neuen Mitgliedern
Der Präsident, Aktuar und Kassier führen je zu zweien die rechtsverbindliche Kollektivunterschrift.
3.3 Die Rechnungsrevisoren
Art. 17
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzmann. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Vereinsrechnung und erstatten zuhanden der ordentlichen Generalversammlung schriftlichen Bericht und Antrag. Der Revisionsbericht muss zwingend an der Generalversammlung vorliegen.
4. Finanzen
Art. 18
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
– Mitgliederbeiträgen
– Zinsen aus dem Vereinsvermögen
– Erträgen aus der Vereinstätigkeit
– Freiwilligen Zuwendungen
Art. 19
Als Vereinsausgaben gelten:
– Kosten für die Vereinsverwaltung
– Beiträge an Organisationen, denen der Verein angehört
– Besondere Ausgaben gemäss Beschlüssen des Vorstandes oder der Generalversammlung
Art. 20
Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. Die Rechnungen für einzelne Aktionen sind womöglich getrennt zu führen. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten eine jährliche Endschädigung. Diese wird zusammen mit dem Budget genehmigt.
Art. 21
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung von einzelnen Mitgliedern ist ausgeschlossen.
5. Schlussbestimmungen
Art. 22
Vorgeschlagene Statutenänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von zwei Dritteln aller anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.
Art. 23
Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung einer Zweidrittelsmehrheit aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen beim Kantonalen Gewerbeverband Zürich hinterlegt, und zwar mit der Bestimmung, dass es samt Zinsen einem allfällig neu gegründeten Gewerbeverein in Weisslingen wieder zufallen soll.
Art. 24
Die vorliegenden Statuen ersetzen jene des Gewerbevereins Weisslingen vom 18.03.1997 und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft
Genehmigt durch die Generalversammlung vom 12. März 2012 in Weisslingen
Gewerbeverein Weisslingen
Der Präsident: Bruno Neuenschwander
Die Aktuarin: Konny Fluri-Graf